Sonntag, 20 Mai 2012
 
 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Handelsvertretung Wank für Unternehmer

 

Stand: 01.01.2012

 

 

 

I. Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1) Der jeweilige Vertragspartner wird nachfolgend als Kunde bezeichnet. Das Wort Kaufsache bezeichnet im folgenden auch eine Sache i.S.v. § 651 BGB. Diese Bedingungen gelten für sämtliche kaufvertraglichen und werklieferungsvertraglichen Beziehungen, die der Kunde mit der Handelsvertretung Wank eingeht. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Handelsvertretung Wank, auch im vorvertraglichen Stadium, werden von diesen Bedingungen erfasst.

 

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Handelsvertretung Wank Aufträge in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt und Leistungen vorbehaltlos erbringt.

 

(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Kunden, soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt.

 

(4) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 310 I, 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

 

 

II. Angebot – Angebotsunterlagen

 

(1) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot i.S.v. §145, 147 II BGB zu qualifizieren, so kann die Handelsvertretung Wank dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen, die Annahme kann auch durch Zusenden der Ware erfolgen.

 

(2) An Abbildungen, Fotos, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Handelsvertretung Wank Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde einer schriftlichen Zustimmung. Angebotsunterlagen, Fotos, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind auf Aufforderung auf unsere Kosten zurückzusenden.

 

(3) Angebote der Handelsvertretung Wank sind stets freibleibend, wenn keine Bindungsfrist angegeben wird.

 

(4) Die Handelsvertretung Wank ist berechtigt, die Ausführung einer Bestellung von Vorauszahlung oder Leistung von Sicherheiten abhängig zu machen.

 

 

 

III. Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Handelsvertretung Wank „ab Werk“, Kosten für Transport, Verpackung, ggf. Installation und Einweisung sind nicht eingeschlossen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, sofern der Kunde nicht gleichzeitig Endabnehmer ist, nicht in den Preisen der Handelsvertretung Wank eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(3) Skonti sowie vergleichbare Abschläge vom Kaufpreis, Rabatte u.ä. werden nicht gewährt.

 

(4) Rechnungen sind rein netto innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, sofern der Kunde nicht sofort in bar bezahlt. Zahlungen sind nur die Handelsvertretung Wank direkt zu leisten. Zahlungen an Vertreter bzw. Zusteller, die nicht ausdrücklich zum Zahlungsempfang bzw. zum Inkasso ausgewiesen sind, sind nicht zulässig und nicht schuldbefreiend. Für den Fall einer Stundung gelten Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

(5) Vom Kunden an die Handelsvertretung Wank übergebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten und EC-Karten nimmt die Handelsvertretung Wank nur zahlungshalber entgegen. Eventuell anfallende Diskont-, Inkasso-, Einziehungs- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Kunden

 

(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

(7) Der Handelsvertretung Wank steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat und die Leistungsansprüche dern Handelsvertretung Wank hierdurch gefährdet werden. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Sofern Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden auslösen, kann die Handelsvertretung Wank vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde der Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht nachkommt. Das Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Leistungspflicht nachgekommen ist und diese Leistung nicht nach den Vorschriften der InsO anfechtbar ist. Gesetzliche Rechte der Handelsvertretung Wank werden durch diese Ziffer nicht eingeschränkt.

 

(8) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung durch den Kunden ist im Zweifel ein Anerkenntnis, dass die Ware frei von Mängeln ist, die vertragsgemäße Beschaffenheit ausweist und die Lieferung vollständig war.

 

 

 

IV. Lieferzeit - Verzugsschäden

 

(1) Die Handelsvertretung Wank ist nur verpflichtet, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten, wenn der Kunde seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Insbesondere müssen alle organisatorischen Fragen abgeklärt sein.

 

(2) Die Handelsvertretung Wank haftet gegenüber dem Kunden nur für Verzugsschäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Handelsvertretung Wank oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die Handelsvertretung Wank haftet darüber hinaus auch bei der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Jedoch erstreckt sich die Haftung in letzterem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden.

 

(3) Regelungen des Kunden, die pauschalierte Verzugsschäden vorsehen, erkennt die Handelsvertretung Wank nicht an. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, Verzugsschäden konkret nachzuweisen.

 

(4) Wird die Lieferung durch Umstände, die die Handelsvertretung Wank oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, verhindert oder erschwert, z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Fehlen von wichtigen Materialien, Betriebsstörungen, Transportstörungen etc., ist die Handelsvertretung Wank berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies Schadensersatzansprüche auslöst. Dies gilt nur, wenn die Handelsvertretung Wank alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Lieferung durchzuführen.

 

(5) Bei ausbleibender, unrichtiger oder unvollständiger Selbstbelieferung aus anderen als den in Ziffer 4 dargestellten Gründen (insbesondere schuldhafte Nichtleistung durch einen Zulieferer) ist die Handelsvertretung Wank berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und die Handelsvertretung Wank kein Verschulden trifft. Dem Kunden steht in diesem Fall nur ein Anspruch auf Erstattung der Gegenleistung zu.

 

 

 

V. Erfüllungsort – Transportgefahr

 

(1) Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Erfüllungsort ist in diesem Fall der Ort, in dem die Kaufsachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lagern. Unabhängig vom Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs jedoch stets dann auf den Kunden über, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden versendet wird. Geht die Ware während des Transports unter, ist die Handelsvertretung Wank verpflichtet, etwaige Ansprüche gegen das transportierende Unternehmen an den Kunden abzutreten, wenn dieser gleichzeitig erklärt, dass er wegen des Untergangs keine Ansprüche gegen Handelsvertretung Wank geltend macht.

 

(2) Sofern der Kunde es wünscht, wird die Handelsvertretung Wank die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

(3) Wird eine Anlieferung durch die Handelsvertretung Wank per LKW vereinbart, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit für LKW bis zum Bordstein gegeben ist. Er hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass ein Be- und Entladen durch mechanische Hebevorrichtungen möglich ist.

 

 

 

VI. Mängelhaftung

 

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Wareneingang beim Kunden,

gerügt werden. Nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich bei Bekanntwerden, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntwerden gerügt werden. Diese Ziffer gilt nur, wenn für beide Teile ein Handelsgeschäft vorliegt.

 

(2) Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Beseitigung des Mangels erfolgt, steht der Handelsvertretung Wank zu. Sie ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erfüllungsort einer etwaigen Nacherfüllung ist stets der Sitz der Handelsvertretung Wank. Die Handelsvertretung Wank ist zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt.

 

(3) Die Handelsvertretung Wank haftet gegenüber dem Kunden nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Handelsvertretung Wank oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Die Firma Handelsvertretung Wank haftet darüber hinaus auch bei der einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden. Ziffer 3 gilt entsprechend, wenn der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist, sowie bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleibt unberührt.

 

(4) Gewährleistungsansprüche des Kunden, die nicht der Verjährung nach § 438 I Nr. 1 und 2 oder 634 a BGB unterfallen, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die zwingenden Vorschriften zum Lieferregress werden auch sonst nicht beschränkt.

 

(5) Im Falle eines Rücktritts oder der Rücknahme der gelieferten Ware z.B. im Zuge der Nacherfüllung hat die Handelsvertretung Wank Anspruch auf Vergütung derjenigen Nutzungen und Wertminderungen, die ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden können. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung zusammen gelten nachfolgend dargestellte Pauschalsätze. Erfolgt der Rücktritt oder die Rücknahme

 

im 1. Halbjahr, 10 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

im 2. Halbjahr, 20 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

im 3. Halbjahr, 30 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

im 4. Halbjahr, 40 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

im 5. Halbjahr, 50 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge

im 6. Halbjahr, 70 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge.

 

Sind die Sachen unbenutzt oder durch ihre Benutzung in ihrem Wiederverwendungszweck nicht beeinträchtigt, ist kein Wertersatz zu leisten. Die obigen Pauschalsätze ermäßigen sich in diesem Fall um 50 %. Gegenüber den pauschalen Ansprüchen bleibt dem Kunden der Nachweis offen, dass der Wert der Nutzungen bzw. die Wertminderung geringer war. Der Handelsvertretung Wank bleibt der Nachweis offen, dass der Wert der Nutzungen bzw. die Wertminderung höher war. § 346 III BGB bleibt unberührt.

 

(6) Waren, welche die Handelsvertretung Wank im demontierten Zustand zum Kauf anbietet, sind vom Kunden unabhängig davon, dass diese Waren im montierten Zustand von der Handelsvertretung Wank ausgestellt und präsentiert werden, gebrauchsfertig zu montieren. Die Handelsvertretung Wank führt eine Montage nur dann durch, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Mitarbeiter von Handelsvertretung Wank sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen der Handelsvertretung Wank hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern der Handelsvertretung Wank ausgeführt, sind Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Ausführung der nicht geschuldeten Arbeiten, insbesondere Mängelrechte und Schadensersatz, gegenüber der Handelsvertretung Wank ausgeschlossen. Die Bekanntgabe von

Montagefirmen durch die Handelsvertretung Wank stellen reine Empfehlungen dar und begründen keine Pflichten im Verhältnis zwischen der Handelsvertretung Wank und dem Kunden. Pflichtverletzungen dieser Firmen begründen keinerlei Ansprüche gegenüber der Handelsvertretung Wank.

 

(7) Unsere Ware darf nur dann in andere Sachen eingebaut werden, wenn zuvor eine Funktionskontrolle durchgeführt wurde. Stichproben sind nicht ausreichend. Die Funktionskontrolle ist schriftlich zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese Pflicht auch denjenigen aufzuerlegen, an die er unsere Ware weiterveräußert.

 

(8) Die Kosten des Ausbaus einer defekten / des Einbaus einer im Zuge der Nacherfüllung gelieferten Sache sind nicht teil des Anspruchs auf Nacherfüllung. Ansprüche des Kunden auf Ersatz dieser Kosten setzen ein Verschulden der Handelsvertretung Wank voraus. Liegt die Lieferung an den Kunden mehr als 6 Monate zurück, muss der Kunde das Verschulden beweisen.

 

(9) § 478 V BGB findet im Verhältnis Kunden – Handelsvertretung Wank keine Anwendung. § 478 I – IV sind somit nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde die Sache selbst an einen Unternehmer weiterverkauft, der sie wiederum (ggf. über weitere Zwischenstationen) an einen Endverbraucher veräußert.

 

(10) Entstehen dem Kunden Aufwendungen i.S.d. § 439 II BGB für die die Handelsvertretung Wank haftet, so kann die Handelsvertretung Wank verlangen, dass die Aufwendungen der Höhe nach pauschaliert werden, sofern der Netto – Verkaufspreis der verkauften Sache € 400,00 nicht übersteigt. Die Pauschale beträgt das 1,5 - fache des Netto – Verkaufspreises bis zu einem Netto – Verkaufspreis von € 400,00.

 

(11) Bei unbegründeten Reklamationen hat der Kunde der Handelsvertretung Wank die entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung zu erstatten.

 

 

 

VII Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bis zum vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie aller weiteren Forderungen, die der Handelsvertretung Wank gegen den Kunden zustehen oder bis zum Einbau der gelieferten Sachen als wesentlicher Bestandteil in ein Gebäude, bleiben alle von der Handelsvertretung Wank gelieferten Gegenstände im Eigentum der Handelsvertretung Wank. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt sichert in diesem Fall den Saldo. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Diese Ermächtigung sowie die Ermächtigung die Ware einzubauen, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, einen Insolvenzantrag stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen.

 

(2) Wird Vorbehaltsware von dem Kunden an Dritte veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Veräußerung entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag seiner Forderung gegen den Dritten an die Handelsvertretung Wank ab. Die Handelsvertretung Wank nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für Handelsvertretung Wank einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, einen Insolvenzantrag stellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sollten dennoch Zahlungen an den Kunden erfolgen, so ist er verpflichtet, die eingehenden Beträge von seinem übrigen Vermögen getrennt für Handelsvertretung Wank treuhänderisch zu verwalten. Der Kunde ist verpflichtet, der Handelsvertretung Wank die zum Einzug der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

 

(3) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der Handelsvertretung Wank begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.

 

(4) Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, ist die Handelsvertretung Wank unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für eine Intervention erforderliche Unterlagen wie Pfändungsprotokolle, gerichtliche Beschlüsse u.ä. sind zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Pfändung oder Beschlagnahme sofort schriftlich, unter Hinweis auf die Rechte der Handelsvertretung Wank zu widersprechen und entsprechende Belege an die pfändende oder beschlagnahmende Stelle zu übersenden.

 

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Beschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Verlust, Feuer, Wasser, und sonstige Gefahren ausreichend zu versichern und der Handelsvertretung Wank die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus Versicherungen für die Vorbehaltsware an Handelsvertretung Wank ab. Die Handelsvertretung Wank nimmt die Abtretung an.

 

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen umgebildet oder verarbeitet, so erfolgt dies im Namen und Interesse der Handelsvertretung Wank. Die Handelsvertretung Wank ist insoweit Hersteller i.S.v. § 950 BGB. Bei einer Umbildung oder Verarbeitung zusammen mit nicht der Handelsvertretung Wank gehörenden Sachen erwirbt die Handelsvertretung Wank Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt auch der Kunde Miteigentum, so überträgt er es schon jetzt an die Handelsvertretung Wank.

 

(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Handelsvertretung Wank nicht gehörenden beweglichen Sachen vermischt, verarbeitet oder verbunden, erwirbt die Handelsvertretung Wank das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der der Handelsvertretung Wank zur Verfügung gestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dies gilt mit der Maßgabe, das wenn die Sache des Kunden, mit der die Vermischung vorgenommen wurde, als Hauptsache anzusehen ist, der Kunde der Handelsvertretung Wank anteilmäßig Miteigentum überträgt.

 

(8) Die gemäß Nr. 2 im Eigentum und gemäß Nr. 3 im Miteigentum der Handelsvertretung Wank stehende Ware sichert die Forderungen der Handelsvertretung Wank in gleicher Weise, wie die ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware.

 

(9) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück/Gebäude des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Wert der Sache zum Zeitpunkt des Einbaus entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag seiner Forderung gegen einen zukünftigen Käufer des Grundstücks/ des Gebäudes, an die Handelsvertretung Wank ab. Die Handelsvertretung Wank nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an. Wird die Immobilie an mehrere Dritte veräußert, so wird jeweils ein erstrangiger Teilbetrag der Kaufpreisforderung gegen den Dritten abgetreten, in dessen Teil der Immobilie die Sache verbaut wird.

 

(10) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück/Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Wert der verbauten Sache zum Zeitpunkt des Einbaus entsprechenden, erstrangigen Teilbetrag seiner Vergütungsforderung gegen den Dritten an die Handelsvertretung Wank ab. Die Handelsvertretung Wank nimmt diese Abtretungen bereits jetzt an.

 

(11) Übersteigt der realisierbare Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Ansprüche der Handelsvertretung Wank gegen den Kunden um mehr als 10 %, so ist die Handelsvertretung Wank verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

 

(12) Als Vorbehaltsware im Sinne von Abs VII Satz 1-12 dieser Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch Waren der Handelsvertretung Wank in Kommissions- und Konsiliarlägern.

 

 

VIII Gerichtsstand – Anwendbares Recht

 

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Coburg, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Handelsvertretung Wank ist jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

 

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

 

 

 

 

IX Datenspeicherung

 

Die Handelsvertretung Wank verarbeitet im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

 

 

X Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche gültigen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten an Nächsten kommen. Das Gleiche gilt für Vertragslücken.

 

 

XI Besondere Widerrufsbelehrung für Endverbraucher

 

Widerrufsrecht

 

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache selbst widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

 

Der Widerruf ist zu richten an:

 

Handelsvertretung Wank

Freddy Wank

Saalfelder Straße 25

D-96487 Dörfles-Esbach

Fax: +49 (0) 9561 / 234995

e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei individuell nach Kundenspezifikation gefertigten bzw. beschafften Produkten.

 

 

Widerrufsfolgen

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

 

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40 nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die von Ihnen verauslagten Rücktransportkosten erstatten wir gegebenenfalls. Überhöhte Rücksendekosten durch unfreie Rücksendungen, Expreßversand o.ä. müssen wir leider nachbelasten. Bitte keine Rücksendungen als Sperrgut! Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.